Name, Sitz und Zweck des Vereins
Name
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Ditzingen e.V.".
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen und ist unter der Nr. 766 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen.
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennisspiels.
Politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: a) Aktiven Mitgliedern
Jugendmitgliedern
Mitgliedern in Ausbildung
Passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.
Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr.
In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Schüler sowie Lehrlinge, sofern sie nicht als Jugendmitglieder einzustufen sind, Studenten, Wehrpflichtige, die lediglich ihren Grundwehrdienst ableisten.
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
Erwerb der Mitgliedschaft
Sofern die Voraussetzungen des §5 erfüllt sind, entscheidet der Ausschuss auf schriftlichen Antrag über die Aufnahme des Bewerbers.
Wird der Antrag von der absoluten Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung befürwortet, so teilt der Vorstand dem Antragsteller mit, dass seinem Aufnahmegesuch stattgegeben ist.
Wird ein Aufnahmegesuch abschlägig beschieden, so teilt dies der Vorstand dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mit.
Ehrungen
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder die in sonstiger Weise für würdig befunden werden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrungen erfolgen durch den Vorstand mit Zustimmung der absoluten Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung der Aufnahmegebühren,
Beiträge und Umlagen befreit.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann aus folgenden Gründen erfolgen: Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge trotz zweimaliger Mahnung, bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Spiel- und Platzordnung, bei Schädigung der Vereinsinteressen oder des Vereinsansehens. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitglieds mit Zustimmung der absoluten Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen durch den Vorstand mitgeteilt.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Jedes Mitglied hat grundsätzlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Mitgliedsbeiträge sind bis zum 1. April jährlich im Voraus zu entrichten. Jedes Mitglied ist erst nach Zahlung des jeweiligen Beitrags spielberechtigt. Der Vorstand kann mit Zustimmung der absoluten Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung einzelnen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Beiträge oder Umlagen ermäßigen, erlassen oder Teilzahlungen bewilligen.
Jedes in den Verein eintretende Mitglied hat grundsätzlich die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu bezahlen. Aufnahmegebühren sind nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Umlagen (Geld-, Sach-Dienstleistungen) zu erbringen.
Sonstige Pflichten
Aufgrund der Satzung des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) vom 25. Mai 1975 wird bestimmt, dass sich der Tennisclub Ditzingen e.V. den Satzungsbestimmungen und -Ordnungen (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, unterwirft.
Die Änderung in der Art der Mitgliedschaft ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich. Sie muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es sich nicht um Sitzungen des Ausschusses handelt.
Alle Mitglieder haben das Recht, das Clubhaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Mitglieder und Gastspieler haben das Recht, die Tennisplätze unter Beachtung der Spiel- und Platzordnung zu benutzen.
Passive Mitglieder sind grundsätzlich nicht spielberechtigt. Sie haben das Spielrecht als Gastspieler.
Gastspieler können nur von einem Mitglied in den Verein eingeführt werden und sind keine Mitglieder.
Jugendmitglieder und Gastspieler unterliegen der vom Ausschuss festzulegenden Beschränkung in der Benutzung der Platzanlage.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, haben das Recht, beratend und beschließend an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Organe des Vereins
Die verschiedenen Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung kann im Rahmen des Haushaltsplans von Fall zu Fall durch absolute Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung bewilligt werden.
Der Vorstand
Vorstand gemäß § 26 BGB sind die Inhaber der Ämter 1. Vorsitzender/e und 2. Vorsitzender/e. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Inhaber des Amtes 2. Vorsitzender/e den Verein nur bei Verhinderung des Inhabers des Amtes 1. Vorsitzender/e vertreten darf.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen im Ganzen und über Grundstücke sowie zur Eingehung von Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäften, die einen Wert von € 3000,- übersteigen, aber nicht zu den jährlich wiederkehrenden, laufenden Betriebsausgaben gehören, bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung der absoluten Mehrheit einer beschlussfähigen Ausschussversammlung.
Der Vorstand und die anderen Mitglieder des Ausschusses werden – mit Ausnahme der Vertreter des Amtes Jugend – einzeln, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht in jeweils zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so gilt im jeweils dritten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche, relativ höchste Stimmenzahl, dann finden zwischen diesen Kandidaten Stichwahlen statt.
Der Vorstand und die anderen Mitglieder des Ausschusses bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der Amtszeit aus, so kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
Der Ausschuss
Der Ausschuss leitet die Geschäfte des Vereines.
Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern, die folgende Ämter verantworten:
a) 1. Vorsitzender/e b) 2. Vorsitzender/e
c) Schriftführer/in d) Kasse
e) Sport f) Jugend
g) Technik h) Öffentlichkeitsarbeit
i) Gesellschaft und Breitensport
Der Ausschuss erledigt seine Geschäfte in Sitzungen, die nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Ausschussmitglieder in der oben genannten Reihenfolge einberufen werden.
Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der – in der Mitgliederversammlung besetzten – Ämter, vertreten jeweils durch ein verantwortliches Mitglied.
Zum Aufgabenbereich des Ausschusses gehören insbesondere – neben den bereits durch die Satzung bestimmten Fragen – die Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist, sowie die Aufstellung von Vereinsordnungen, insbesondere Jugendordnung, Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Hausordnung für das Clubhaus, Ranglistenordnung für die Ranglistenspiele; die Festsetzung der Vereinsveranstaltungen; die Wahl von Ausschüssen für besonders wichtige Anlässe; die Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs und die Ausarbeitung der Tagesordnung (vgl. § 16 Abs. 4) für die Mitgliederversammlungen.
Den Vorsitz im Ausschuss führt der 1. Vorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung treten die anderen Ausschussmitglieder – in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 14 Absatz 2 der Satzung – an seine Stelle.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dabei hat jedes anwesende Amt, vertreten jeweils durch ein verantwortliches Mitglied, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von den Mitgliedern des jeweiligen Amtes ausgeübt werden. Sind mehrere Ämter von der gleichen Person besetzt, so hat diese Person nur das Stimmrecht für ein Amt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden der Ausschussversammlung.
Aufgaben der einzelnen Ausschuss-Mitglieder
Die Funktionen des Amtes 1. Vorsitzender/e ergeben sich aus den §§13, 14 und 15 der Satzung.
Das Amt 2. Vorsitzender/e hat das Amt des/r 1. Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Das Amt Schriftführer/in hat die Korrespondenz des Vereins nach Weisungen des Vorstands zu erledigen. Außerdem hat es in den Ausschuss- und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.
Das Amt Kasse hat die finanzielle Seite des Vereins zu organisieren und zu verwalten.
Das Amt Sport hat die gesamten sportlichen Belange, ausgenommen der Jugendmitglieder, zu planen und zu organisieren.
Für die Bearbeitung von Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend bilden alle Jugendmitglieder und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendmitgliederversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss – Amt Jugend – und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendwart leitet die Jugendausschuss-Sitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
Das Amt Technik hat die technische Seite des Vereins zu organisieren und zu verwalten.
Das Amt Öffentlichkeitsarbeit hat die Repräsentation des Vereins nach außen zu organisieren.
Das Amt Gesellschaft und Breitensport hat die gesellschaftlichen und breitensportlichen Belange zu planen und zu organisieren.
Der Ausschuss regelt die Vertretung seiner Mitglieder – unbeschadet des §13 Abs. l – im Einzelfall durch Beschluss.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung ihrer Beschlussfassung unterworfen sind.
Voraussetzung der Berufung:
Im Laufe der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahrs ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung haben die Ausschuss-Mitglieder einen Tätgkeitsbericht, die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht zu erstatten. Alle drei Jahre sind in dieser Mitgliederversammlung die Vertreter für die Ämter des Ausschusses – mit Ausnahme des Jugendamts – und zwei Kassenprüfer zu wählen. Dabei kann jedes Amt (außer 1. und 2. Vorsitzender/e) von zwei Mitgliedern besetzt werden: Ein verantwortliches Mitglied und ein Mitglied als Vertreter. Beide Mitglieder können das Stimmrecht des Amtes im Ausschuss ausüben. Bei Uneinigkeit entscheidet das verantwortliche Mitglied.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei ihm beantragen.
Form der Berufung: Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung in der Form der schriftlichen Benachrichtigung eines jeden Mitglieds. Die Benachrichtigung muss
mindestens vierzehn Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
Jahresbericht der Ausschussmitglieder,
Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
Aussprache über die Berichte,
Entlastung des Vorstands und der anderen Ausschussmitglieder,
Genehmigung des Haushaltsplans,
Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und Umlagen, sofern solche geplant sind,
Wahl des Vorstands, der anderen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer, soweit in dem jeweiligen Jahr deren Wahl zu erfolgen hat,
Satzungsänderungen, sofern solche geplant oder beantragt sind
Verschiedenes.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Auf diese Möglichkeit der Antragstellung ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintragung in ein fortlaufendes Protokoll. Die Niederschrift erfolgt durch den Schriftführer oder durch den vom Vorstand bestimmten Protokollführer und ist vom Vorstand und dem jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen.
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; sind weniger stimmberechtigte Mitglieder anwesend, ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hinsichtlich der Punkte, die auf der Tagesordnung der beschlussfähigen Mitgliederversammlung gestanden haben, auch bei einer geringeren Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
Für den Vorsitz in einer Mitgliederversammlung gilt §14
Absatz 6 entsprechend. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst eine Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
Wahlen erfolgen offen oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der offenen Wahl auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Sonstige Abstimmungen müssen nur dann geheim erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Amtes Kasse. Mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung haben sie eine eingehende Prüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer sind berechtigt und auf Verlangen des Ausschusses verpflichtet, Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres vorzunehmen und dem Ausschuss über das Ergebnis zu berichten.
Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Außerdem muss der Gegenstand der Satzungsänderung spätestens zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mitgeteilt werden.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen, nachdem zuvor der Antrag auf Auflösung des Vereins spätestens zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mitgeteilt wurde.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Ditzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Vollzugsbestimmungen
Die Satzung wurde erstmals in der Gründungsversammlung des Vereins am 24. April 1972 von den Gründungsmitgliedern beschlossen und letztmals durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. März 2008 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung ist an einer für jedes Mitglied zugängliche